Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unterhaltsrecht; | Anrechnung von Einkünften aus Schülerarbeit
Auch wenn die Trennung der Eltern erst kurz vor Volljährigkeit des Kindes stattgefunden hat, führen Kontaktverweigerung oder bloße Unhöflichkeiten (Nichtgrüßen der Großeltern) nicht zur auch nur teilweisen Unterhaltsverwirkung (§ 1611 BGB). Einkünfte aus Schülerarbeit sind generell als Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit anzusehen (vgl. auch OLG Köln FamRZ 1995, 55; bei Studenten gilt dieser Grundsatz nur im Regelfall, BGH FamRZ 1995, 475, 477). Eine teilweise Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ist nur vorzunehmen, wenn schutzwürdige Belange des Verpflichteten das rechtfertigen, aber nicht schon dann, wenn der Schüler sich mit den Einkünften ,,Luxuswünsche'' (hier: Auto, Motorrad) erfüllt ().