BMF - IV C 5 - S 2334 - 113/05 BStBl I 2005 S. 1063 Nr. 20

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ab Kalenderjahr 2006

Bezug:

Durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom (BGBl 2005 I S. 3493) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2006 festgesetzt worden.

Ab Kalenderjahr 2006 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    mit Standort in den alten Ländern
    49,12 Euro
    mit Standort in den neuen Ländern
    45,50 Euro
  2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    mit Standort in den alten Ländern
    88,42 Euro
    mit Standort in den neuen Ländern
    81,90 Euro
  3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    mit Standort in den alten Ländern
    167,02 Euro
    mit Standort in den neuen Ländern
    154,70 Euro

II. bei Angehörigen der Bundespolizei

  1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter der Bundespolizei

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    mit Standort in den alten Ländern
    58,95 Euro
    mit Standort in den neuen Ländern
    54,60 Euro
  2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sachbezugsverordnung.

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2005 als Werbungskosten abziehbar wären.

BMF v. - IV C 5 - S 2334 - 113/05

Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 1063
DB 2006 S. 18 Nr. 1
DStR 2006 S. 39 Nr. 1
EStB 2006 S. 60 Nr. 2
INF 2006 S. 86 Nr. 3
StB 2006 S. 46 Nr. 2
StBW 2006 S. 9 Nr. 3
WPg 2006 S. 160 Nr. 3
EAAAB-74995