Auskunftserteilung zur Durchführung eines Verfahrens nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
1 Auskunftserteilung gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 21 Abs. 4 SGB X
Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn die erbetenen Angaben nicht mithilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.
Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Kenntnisse nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es reicht deshalb für die Zulässigkeit einer Auskunft nach § 21 Abs. 4 SGB X nicht aus, wenn die Gewährung von Sozialleistungen nicht aufgrund des Wortlauts einer Vorschrift des betreffenden Sozialleistungsgesetzes, sondern lediglich aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig gemacht wird.
Die um Auskunft ersuchende Behörde hat deshalb im Einzelfall unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften darzulegen, dass die erbetene Auskunft erforderlich ist. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Auskunft, müssen diese durch Rückfrage geklärt werden.
Die Offenbarungsbefugnis besteht gegenüber Behörden, die eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausüben. Nicht darunter fällt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
Zulässig ist die Erteilung von Auskünften, wenn Sozialhilfeverwaltungen wegen des Nachlasses und der Personalien der Erben eines verstorbenen Sozialhilfeempfängers anfragen. Unter den Voraussetzungen der §§ 102 und 103 SGB XII sind die Erben eines Sozialhilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Ebenfalls beantwortet werden dürfen (müssen) Anfragen in den Fällen, in denen der Sozialhilfeempfänger selbst erbrechtliche Ansprüche erworben hat.
Auskünfte über andere Personen als die in § 21 SGB X genannten sind nicht zulässig. Der Vermieter in Wohngeldfällen ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Auskunft über seine steuerlichen Verhältnisse darf deshalb nur erteilt werden, wenn er der Offenbarung zugestimmt hat (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
Es dürfen Auskünfte nur über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Personen erteilt werden. Dazu gehören auch die Einkommensquelle und damit Name und Anschrift des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners.
Die Auskunft muss sich nur auf die den Finanzämtern bekannten Verhältnisse erstrecken. Weitere Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, es sei denn, sie bieten sich aus steuerlichen Gründen an.
§ 21 SGB X gilt auch für folgende Gesetze, die bis zu ihrer Einordnung in das SGB gem. § 68 SGB I – Allgemeiner Teil – zusammen mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetze als besondere Teile des SGB gelten. Dies sind:
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
§ 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
das Bundeskindergeldgesetz,
das Wohngeldgesetz (anzuwenden ab ),
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
das Unterhaltsvorschussgesetz,
der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
das Altersteilzeitgesetz,
das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (anzuwenden ab ) und
das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (anzuwenden bis ).
2 Mitteilungen nach § 31a AO
§ 31a AO, wonach die Offenbarung der durch § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen zulässig ist, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b, bb) oder für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 2 AO) erforderlich ist, bleibt unberührt. In diesen Fällen besteht für die Finanzbehörden gem. § 31a Abs. 2 AO eine Mitteilungsverpflichtung auch auf Antrag des Betroffenen, soweit deren Erfüllung nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
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Fundstelle(n):
VAAAB-74985