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Einkommen-/Lohnsteuer | Keine Steuerbefreiung für regelmäßige Zuschläge für Wechselschichttätigkeit
Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit (Bezug: § 3b EStG).▶NWB YAAAB-69142
Praxishinweise: Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenzen der Steuerfreiheit von Zuschlägen ist der Grundlohn. Dabei ist als Grundlohn der Betrag zu verstehen, der dem einzelnen Arbeitnehmer regelmäßig und fortlaufend zufließt. Nur die Beträge, die dem Arbeitnehmer nicht regelmäßig zufließen, stellen Zuschläge dar, die im Rahmen der Höchstbeträge steuerfrei sind.