Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zahlungsanspruch des Unternehmens gegen D&O-Versicherer
Die D&O-Versicherung, die ein Unternehmen für seine Organmitglieder abschließt, ist i. d. R. eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für fremde Rechnung (§§ 149 ff., 74 ff. VVG) und keine Eigenschadenversicherung. Auf die D&O-Versicherung findet dementsprechend das in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip Anwendung, so dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Haftpflichtprozesses gegen das Organmitglied keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Versicherer hat (, ZIP 2005 S. 1556).