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EuGH zur USt-Befreiung für Spielautomaten
Der Stpfl. stellte Geldspielautomaten in Gaststätten und in ihm gehörenden Spielhallen zur entgeltlichen Nutzung bereit. Er erklärte für 1997 und 1998 steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug i. H. von 225 000 DM und 270 175 DM. Demgegenüber vertrat das FA in den USt-Bescheiden für 1997 und 1998 die Auffassung, die Einnahmen aus dem Betrieb der Geldspielgeräte seien nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfrei, da sie weder der Rennwett- oder Lotteriesteuer unterlägen noch von einer zugelassenen öffentlichen Spielbank ausgeführt wurden.
Das FG (EFG 2002 S. 501) kam in Fortführung der Grundsätze des Karlheinz Fischer (C-283/95, Slg. 1998, I-3369 = UR 1998 S. 384) zum Ergebnis, dass Umsätze mit Geldspielgeräten nach Art. 13 Teil B Buchst. f) der 6. EG-Richtlinie (RL 77/388/EWG, ABl Nr. L 145, S. 1 ff.) von der USt befreit seien und dass sich der Unternehmer insoweit unmittelbar auf die Richtlinie berufen könne.
Gegen das Urteil des FG wandte sich das FA mit der Revision. Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte der BFH dem EuGH gem. § 234 EGV diese Frage vor. Der EuGH führte aus, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten müssten ( verb. Rs. C-453/02 und C-462/02,