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VIP-Logenaufwendungen: Anmerkungen und Praxishinweise zum
Das BMF-Schreiben lässt Vereinfachungsregelungen zur pauschalen Aufteilung von VIP-Logenaufwendungen zu.
Aus Vereinfachungsgründen wird beim bewirteten Stpfl. keine Betriebseinnahme erfasst. Nach der Pauschalaufteilung entfallen alle Aufwendungen auf eine Geschäftsfreundebewirtung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, so dass sich die Erfassung eines geldwerten Vorteils der Arbeitnehmerbewirtungen insoweit nicht ergibt.
Allerdings geht die Verwaltungsanweisung weder auf die Fragen der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG noch auf den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ein.
I. Vorbemerkungen
Unternehmer übernehmen oftmals Aufwendungen bei sportlichen Veranstaltungen. Dies wird besonders deutlich, wenn man im Fernsehen die Bilder der Fußballbundesliga und die Bandenwerbung betrachtet. Die Finanzverwaltung hat sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten auseinander gesetzt.
Sie lässt Vereinfachungsregelungen zur pauschalen Aufteilung von VIP-Logenaufwendungen zu. Allerdings geht die Verwaltungsanweisung weder auf die Fragen der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG noch auf den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sowie auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte ein.