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Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
– Bedeutung der Going Concern-Prämisse für Unternehmensführung und Abschlussprüfung –
Bei Vorliegen welcher Indikationen muss ernsthaft eine Abkehr von der Going Concern-Prämisse in Erwägung gezogen werden?
Welcher Zeithorizont ist für die Beurteilung zugrunde zu legen?
Welche Verantwortung kommt dem Abschlussprüfer diesbezüglich zu?
I. Generelle Bedeutung der Going Concern-Prämisse
Gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung der im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht „tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten” entgegenstehen. Daher müssen sich sowohl Unternehmensführung als auch Abschlussprüfer zu jedem Bilanzstichtag mit der Frage auseinander setzen, ob bzw. inwieweit von dem Regelfall der Unternehmensfortführung nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgegangen werden kann.
Dieser, auch in der angelsächsischen Rechnungslegung verankerte Grundsatz stellt eine der wichtigsten Bilanzierungs- und Bewertungsregelungen dar. Gerade vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren in der Praxis zu verzeichnenden spektakulären Schieflagen großer und bekannter Unternehmen mit Vergleichen, Beinahe-Insolvenzen oder tatsächlichen Insolvenzen ist zunehmen...