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Die umwandlungssteuerrechtliche Behandlung von Vermögensübergängen auf Kapitalgesellschaften – ein Überblick
I. Einführung
Prinzipiell knüpft das UmwStG zwar an die gesellschaftsrechtlichen Strukturen des UmwG an, jedoch ist der Regelungsbereich beider Gesetze nicht deckungsgleich. Der Regelungsgegenstand des UmwStG bezieht sich nur auf solche Umwandlungen, die einen Vermögensübergang zur Folge haben. Mithin befasst sich das UmwStG grds. auch nicht mit dem bloßen Formwechsel - Ausnahme wegen des Wechsels des Steuersubjekts ist lediglich §§ 1 Abs. 3 und 14 UmwStG - Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft - und § 25 UmwStG - Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.
Zweck der Regelungen im UmwStG ist es, die Besteuerung stiller Reserven sicherzustellen, wobei jedoch dieser Grundsatz wiederum durchbrochen wird, um eine sinnvolle wirtschaftliche Änderung der Unternehmensform nicht steuerlich zu erschweren.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des UmwStG gilt der Grundsatz, dass bei Beendigung der gewerblichen Tätigkeit die im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven aufgedeckt und somit der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen sind. Die Besteuerung obliegt dabei der Person, die die Einkünfte erwirtschaftet hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Betri...