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Erweiterung des gesonderten Feststellungsverfahrens für Grundbesitzwerte beim erbschaft- und schenkung- steuerlichen Anteilserwerb
I. Vorbemerkung
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer sind im Bedarfsfall sog. Grundbesitz-werte festzustellen. In Abhängigkeit der Vermögensart wird der Oberbegriff „Grundbesitzwerte” gesetzlich modifiziert: So sind nach § 138 Abs. 2 BewG für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwerte festzustellen. Hingegen sind für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und Betriebsgrundstücke i. S. des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gem. § 138 Abs. 3 BewG Grundstückswerte festzustellen.
Das Recht der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Immobilienbewertung ist in den §§ 138 bis 150 BewG geregelt. Besondere Bedeutung kommt der Vorschrift des § 138 BewG zu, da hier die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Grundbesitzbewertung verankert sind. Nach § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind - sog. Bedarfsbewertung.
Da für die Feststellung von Grundbesitzwerten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinngemäß gelt...