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Sonderposten mit Rücklageanteil als Teil des Eigenkapitals
Anmerkungen zum
Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, i. d. R. nicht zu berücksichtigen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin (GmbH), an deren Stammkapital die X-AG wesentlich beteiligt war, erzielte im Streitjahr einen außerordentlichen Ertrag, weil die X-AG zum Ausgleich eines Bilanzverlusts auf Forderungen verzichtete. Das FA lehnte es ab, den Forderungsverzicht als verdeckte Einlage der X-AG zu behandeln, da die Forderung im Zeitpunkt der Einlage wertlos gewesen sei. Ohne den Forderungsverzicht hätte sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergeben. Ein auf der Passivseite ausgewiesener Sonderposten mit Rücklageanteil, der für einen öffentlichen Investitionszuschuss gebildet worden ist, sei bei der Prüfung, ob eine Überschuldung vorliegt, nicht als Eigenkapital zu berücksichtigen. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Revision und Anschlussrevision führten zur Zurückverweisung de...