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BBK Nr. 2 vom Seite 79 Fach 13 Seite 4822

Volle Verlustberücksichtigung durch Teilwertabschreibungen auf unfertige Bauten

Anmerkungen zum

von Dipl.-Finw. Rüdiger Happe, Rietberg

Droht aus einem zum Festpreis abgeschlossenen Bauauftrag ein Verlust, so kann dieser durch eine Teilwertabschreibung auf die aktivierten unfertigen Bauten auf fremdem Grund und Boden in der Steuerbilanz berücksichtigt werden. Begrenzt wird die Verlustberücksichtigung mittels Teilwertabschreibung nur durch die Höhe der aktivierten Herstellungskosten. In seiner bedeutendsten bilanzsteuerrechtlichen Entscheidung des Jahres 2005 hat der BFH zugelassen, dass drohende Verluste bei unfertigen Bauten nicht nur anteilig dem Baufortschritt entsprechend ausgewiesen werden müssen, und so einen jahrelangen Streit zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen beendet.

I. Vorrang der Teilwertabschreibung vor der Drohverlustrückstellung?

Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wurde für Wirtschaftsjahre ab 1997 das steuerliche Ansatzverbot für Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG) in das EStG eingefügt. Damit bekam die bis zu diesem Zeitpunkt eher theoretische Diskussion, ob S. 80Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB) bzw. Teilwertabschreibungen gegenüber den Drohverlustrückstellungen vorrangig auszuweisen sind, eine praktische B...

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