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Bescheidänderung bei Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen
Steuerfestsetzungen der Anteileigner können auf Antrag gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Hierdurch wird die Festsetzungsverjährung nicht berührt. Während der laufenden Veranlagungsarbeiten ist besonders auf Veranlagungen der Vorjahre zu achten, die nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt und bei denen Besteuerungsgrundlagen noch nicht abschließend geprüft sind, aber der Ablauf der Festsetzungsfrist bevorsteht.