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Entnahmewert eines Fahrzeugs im gewillkürten Betriebsvermögen
Der Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen sieht unter anderem vor, die Anwendung der 1-v.H.-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens zu beschränken (vgl. Bader/Merker, NWB Beratung aktuell 52/2005). Für Fahrzeuge, die sich im gewillkürten Betriebsvermögen befinden, ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen.
Was bedeutet das konkret? Für die Ermittlung der auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten sind zunächst alle mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Kosten (Inspektionen, Benzinkosten, Versicherungen, Steuern, Reparaturen, Abschreibungen) zusammenzurechnen. Anschließend sind die gefahrenen Privatkilometer zu den gefahrenen Gesamtkilometern ins Verhältnis zu setzen und der ermittelte Anteil mit den Gesamtkosten zu multiplizieren. Der ermittelte Betrag stellt dann den Entnahmewert dar.
A fährt einen Geschäftswagen, den er für einen Kaufpreis von 25 000 € (netto) erworben hat. Das Fahrzeug wird über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben, die jährliche AfA beträgt also 5 00...