Besteuerung der Land und Forstwirtschaft
4. Aufl. 2003
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D. Substanzsteuern
I. Grundsteuer
1. Steuergegenstand, Steuerbefreiungen
1360 Betriebe der LuF (§§ 33, 48a und 51a BewG) unterliegen der GrSt (§ 2 Nr. 1 GrStG).
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann grstpfl., wenn er gleichzeitig für begünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) benutzt wird oder die luf Nutzung der unmittelbaren Verwirklichung begünstigter Zwecke dient (Abschn. 30 Abs. 1 Satz 1 GrStR). Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist z. B. deshalb auch dann stpfl., wenn sie ausschließlich Blumen und Pflanzen für die Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt ( BStBl III 185).
1361 Ausnahmen von der Besteuerung enthält § 6 GrStG. Steuerfrei bleibt der luf genutzte Grundbesitz eines nach §§ 3 und 4 GrStG begünstigten Eigentümers,
der Lehr- und Versuchszwecken dient (§ 6 Nr. 1 GrStG). Die Nutzung muss nachhaltig und darf nicht von nur vorübergehender Dauer sein (Absch. 30 Abs. 2 Satz 3 GrStR);
der innerhalb eines Übungsplatzes oder Flughafens liegt (§ 6 Nr. 2 GrStG). Das gilt auch dann, wenn das Grundstück verpachtet ist ( BStBl III 183); sowie
Grundbesitz i. S. des § 4 Nr. 1 bis 4 (§ 6 Nr. 3 GrStG).
Bei teilweiser Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck ist, ...BStBl 1997 II 228