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Straßenverkehrsrecht; | Geschwindigkeitsüberschreitung: ,,Innerhalb geschlossener Ortschaften''
Beginnende Bebauung kann den Fahrzeugführer zu dem Schluß verpflichten, sich bereits innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu befinden, so daß er, auch wenn die Ortstafel fehlt oder nicht erkennbar ist, gehalten ist, die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten (§ 3 Abs. 3 StVO). Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um eine eindeutig geschlossene Bauweise handelt (s. a. OLG Hamm VRS 36, 228). Dazu sind ausreichende Feststellungen zu treffen. Nicht ausreichend ist allein die Feststellung, rechts der Straße habe sich bereits ,,Wohn- und Industriebebauung'' befunden sowie in kurzen Abständen rechts und links der Fahrbahn Bushaltestellen ( 2 Ss OWi 122/96).