BFH Beschluss v. - VIII B 159/03

Erhebung eines Zinsabschlags in pauschaler Höhe

Gesetze: EStG § 43a Abs. 1 Nr. 3,GG Art. 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie der Senat in seinem Urteil vom VIII R 90/04 (DStR 2005, 1984) entschieden hat, ist die Besteuerung von Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 verfassungsgemäß. Auch die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem Nominalwert ist nicht verfassungswidrig (unter B.II.2. der Gründe). Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

2. Die im Klageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Erhebung des Zinsabschlags (§ 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Bezieher von Zinseinkünften wegen des damit verbundenen Liquiditätsnachteils gegenüber den Beziehern anderer Alterseinkünfte gleichheitswidrig benachteiligt, ist —unabhängig davon, dass die Beschwerde diesen Punkt nicht mehr aufgegriffen hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO)— auch nicht offensichtlich grundsätzlich bedeutsam. Das Bundesverfassungsgericht —BVerfG— (Urteil vom 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) hat die Einführung einer Quellensteuer bei den Zinseinkünften ausdrücklich gefordert, ohne den Gesetzgeber dazu zu verpflichten, bei der Bemessung der Quellensteuer die voraussichtliche individuelle Belastung mit Einkommensteuer —ähnlich wie bei der Lohnsteuer— zu berücksichtigen. Die geltende Regelung dient der Vereinfachung und hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums.

3. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Bezugnahme zur Begründung auf ein anderes Urteil insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn es zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben war und wenn es die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte behandelt (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 100/01 juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 119 Rz. 23 a, m.w.N.). Das ist hier unstreitig der Fall. Hinzu kommt, dass das Urteil über die Bezugnahme hinaus mit weiteren Gründen versehen ist. Um bei dieser Sachlage die Rüge fehlender Begründung schlüssig zu erheben, hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, weshalb trotz Kenntnis der in Bezug genommenen Entscheidung eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich gewesen sein sollte (zu dem mit § 119 Nr. 6 FGO verfolgten Zweck vgl. , BFH/NV 1999, 198, m.w.N.). Daran fehlt es.

Aus der Kürze der Entscheidungsgründe ergibt sich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit das Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den Argumenten der Kläger gerügt wird, kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das Gericht das Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 521 Nr. 3
UAAAB-73905