Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2246 A

Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei Partnerschaftsgesellschaften zwischen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 128/2005

Zur Qualifizierung der Einkünfte von interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften oder Sozietäten insbesondere zwischen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten wird wie folgt Stellung genommen:

1. Gesellschafter- und tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise

Entgegen der bisherigen Auffassung (siehe die Kurzinformation vom – S 2246 A – Nr. 067/02) sind die Einkünfte der o. g. Partnerschaftsgesellschaften bzw. Sozietäten grundsätzlich nicht als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren, wenn die Tätigkeiten der einzelnen Partner in der Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Qualifizierung der Einkünfte einer Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise vorzunehmen (vgl. , BStBl 1982 II S. 340 und , BStBl 2001 II S. 241).

Die berufs- bzw. standesrechtliche Rechtslage ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte einer Partnerschaft oder Sozietät grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. z. B. BStBl 1982 II S. 340).

2. Extreme Abweichung zwischen Gewinnverteilungsabrede und Tätigkeitsbeiträgen

Eine freiberufliche Tätigkeit ist durch die Personenbezogenheit der erbrachten Leistung gekennzeichnet (sog. „Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung”). Hiermit ist grundsätzlich nicht vereinbar, dass ein Partner über die Gewinnverteilung an Einnahmen partizipiert, die andere Gesellschafter aus einer Tätigkeit erzielt haben, welche dem Partner nicht erlaubt ist (vgl. BStBl 2001 II S. 241).

Eine Gewerblichkeit der Einnahmen dieses Gesellschafters mit der Folge einer Infektion der Gesamteinnahmen der Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG soll allerdings nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nur dann angenommen werden, wenn die Gewinnverteilungsabrede extrem von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen abweicht. Gleiches gilt bei einer nur kapitalistischen Beteiligung eines Gesellschafters und Mitunternehmers. Unschädlich ist dabei eine pauschale Zuordnung sowohl der Einnahmen als auch von Gemeinkosten, wenn eine Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter andernfalls nur durch eine nicht praktikable Einzelerfassung möglich wäre.

Die Kurzinformation vom – S 2246 A – Nr. 067/02 ist überholt.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2246 A

Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 204 Nr. 6
PAAAB-73856