Die Förderhöchstgrenze nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1999 für nachträgliche Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten vom 1.200
DM je Quadratmeter Wohnfläche ist objektbezogen und nicht personenbezogen auszulegen. Mit dem Förderhöchstbetrag soll sichergestellt
werden, dass ausschließlich die zum Erhalt und zur Sanierung der Mietwohnungen erforderlichen Maßnahmen begünstigt werden,
Luxussanierungen sollen dagegen nicht gefördert werden. Entscheidend für das förderfähige Volumen ist allein die Summe aller
nachträglichen Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten. Eine Priorität vorangehender Förderzeiträume ergibt sich daraus nicht.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 432 Nr. 6 IAAAB-73802
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 27.10.2005 - 5 K 951/04
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