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Angabe des Leistungszeitpunkts in der Rechnung
Weitere Klarstellung zu Anforderungen an eine Rechnung
Die aufgetretenen Fragen der Praxis zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung haben das BMF zu einem weiteren Schreiben zu dieser Problematik veranlasst. Das BMF hat nunmehr geklärt, welche Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung in der Rechnung erforderlich sind.
Gesetzliche Regelung
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss die Rechnung „den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Abs. 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,” enthalten.
Regelungsbedarf
Das BMF hatte mit Schreiben v. - S 7280 a (BStBl 2004 I S. 739) klargestellt, dass die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung auch dann erforderlich ist, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Aufgrund weiterer aufgetretener Zweifelsfragen, insbesondere zur Angabe des Lieferzeitpunkts in einem Lieferschein, ergab sich Bedarf für eine Klarstellung im Rahmen eines neuerlichen BMF-Schreibens.
Die Regelungen im Einzelnen
Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die erforderlichen Angaben insgesamt e...