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Werbungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit
BMF erläutert die neuen Rechtsgrundsätze
Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen für Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit teils den Abzug höherer Werbungskosten zugelassen, teils den Abzug eingeschränkt. Außerdem hat er den Bereich der Einsatzwechseltätigkeit enger eingegrenzt.
Eingeschränkter Anwendungsbereich
Auch wenn der Arbeitnehmer auf häufig wechselnden Einsatzstellen tätig wird, liegt keine Einsatzwechseltätigkeit vor (sondern Dienstreisen), wenn eine „regelmäßige Arbeitsstätte” anzunehmen ist. Dafür wird weiterhin verlangt, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers (oder z. B. eine Filiale) mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsucht. Anders als bisher wird nicht mehr verlangt, dass er dort einen Teil seiner Arbeiten erledigt. Es genügt vielmehr, wenn er von dort zu den Einsatzstellen befördert wird oder wenn er z. B. als Busfahrer dort seinen Dienst antritt. In diesen Fällen sind für die Fahrten zum Betrieb die Entfernungspauschale, für evtl. weitere Fahrten mit dem eigenen Pkw die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Bei einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber entfällt der Werbungskostenabzug völlig.
Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr zur Wohnung
Der Ab...