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Zweitägige Betriebsveranstaltung
Aufwendungen des Arbeitgebers bei einer zweitägigen Betriebsveranstaltung führen nicht zu Arbeitslohn, sofern die Freigrenze von 110 € eingehalten wird. Betriebsfunktionale Gründe können dafür sprechen, mit einem Betriebsausflug erst am Freitag nach Dienstschluss zu beginnen und die Veranstaltung dann mit einer Übernachtung bis Samstag fortzusetzen. Für Unternehmen, deren Betriebsstätten über das Bundesgebiet verteilt sind, kann eine derartige Veranstaltung die einzige Möglichkeit sein, alle Mitarbeiter gleichzeitig zusammen zu bringen, damit die Arbeitnehmer sich persönlich kennen lernen und Erfahrungen austauschen können. Mehr als einen Tag dauernde Betriebsveranstaltungen können auch deshalb im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, weil gerade durch das ...