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Fahrtkosten Behinderter
Die pauschale Berücksichtigung von Fahrtkosten Körperbehinderter als außergewöhnliche Belastung ist in Anlehnung an die Regelung in § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG dergestalt zu handhaben, dass die von der Finanzverwaltung bei Körperbehinderten mit einer erheblichen Geh- und Stehbehinderung im Kalenderjahr anerkannten 3 000 km für jeden vollen Monat um 1/12 zu kürzen sind, in dem die Behinderung nicht vorgelegen hat.