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Aufwendungen des Käufers für die Aufhebung eines Kaufvertrags
Wird der Kaufvertrag über ein Mietwohnhaus aufgehoben, weil die Bank des Käufers entgegen einer früheren mündlichen Zusage eines Sachbearbeiters die Finanzierung nicht übernimmt, so sind die im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag angefallenen Aufwendungen des Käufers (Schadensersatzzahlung an den Verkäufer, Rechtsanwalts- und Notarkosten für den Aufhebungsvertrag) erst nach dem Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht entstanden und können daher nicht als (vergebliche) Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.