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Zusage einer Nur-Pension ohne Barlohnumwandlung
BFH hält an seiner Rechtsprechung zur Überversorgung fest
Der BFH ist bei seiner früheren Rechtsprechung geblieben, wonach die Zusage eines Ruhegehalts von mehr als 75 v. H. des tatsächlich gezahlten Aktivbezugs eines Gesellschafter-Geschäftsführers allgemein als „Überversorgung” zu werten ist. Damit hält der übersteigende Teil dem Fremdvergleich nicht stand und gilt bei Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Die aufwandswirksame Rückstellungsbildung vor Eintritt des Pensionsfalls ist ebenso ausgeschlossen. Schließlich ist die Weiterleitung einer Berufsunfähigkeitsrente von der Versicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Auszahlung zwar gemäß der Police erfolgt, nicht aber im Einklang mit der Vereinbarung mit dem Geschäftsführer steht.
Der Fall
Ein Steuerberater führte einen geringen Teil seiner Praxis über eine Steuerberatungs-GmbH. Daran war er der einzige Gesellschafter, und zugleich vertrat er die S. 2 GmbH nach außen hin als deren einziger Geschäftsführer. Da er anderweitig versorgt und ohnehin nur zum Teil für die GmbH tätig war, vereinbarte er als Vergütung eine Pension in Höhe von 85 000 DM jährlich ab dem 65. Lebensjahr. Für den Fall der B...