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Altersteilzeit | Unveränderte Weitergeltung der Mindestnettobeträge
Die sog. Mindestnettobeträge haben Bedeutung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem begonnen wurden. Bei solchen Arbeitsverhältnissen ist das Teilzeitarbeitsentgelt vom Arbeitgeber um 20 % bzw. mindestens auf 70 % des um gesetzliche Pauschalabzüge verminderten vorherigen Arbeitsentgelts aufzustocken. Die Mindestnettobeträge werden durch Rechtsverordnung festgelegt. Dies ist zuletzt durch Erlass der Mindestnettobetrags-Verordnung v. (BGBl 2004 I S. 3470) mit Wirkung vom geschehen. Die auf der Verordnung beruhenden, derzeit gültigen Mindestnettobeträge bleiben auch im Jahr 2006 gültig, da lediglich geringe Veränderungen im Bereich der Vorsorgepauschale nach dem EStG zu berücksichtigen wären, die sich nur unwesentlich auf die Höhe der Mindestnettobeträge auswirken würden.