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Umsatzsteuer | Wiederverkauf gebraucht gekaufter Fahrzeuge
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Art. 13 Teil B Buchst. c der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die diejenigen Umsätze der Mehrwertsteuer unterwerfen, mit denen ein Steuerpflichtiger Gegenstände wieder verkauft, die er zuvor seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte und deren Anschaffung nicht nach Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, auch wenn für diesen bei Steuerpflichtigen getätigten Erwerb ein Vorsteuerabzug deshalb nicht möglich war, weil diese keine Mehrwertsteuer anmelden konnten. (2) Art. 26a Teil A Buchst. e der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, das als „steuerpflichtiger Wiederverkäufer” i. S. dieser Vorschrift ein Unternehmen angesehen werden kann, das im Rahmen seiner normalen Tätigkeit Fahrzeuge wieder verkauft, die es für seine Leasingtätigk...