BFH Beschluss v. - II B 132/04

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Erbe nach dem im Oktober 2002 verstorbenen S, mit dem der Kläger am…die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründet hatte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte gegen den Kläger durch Bescheid vom in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom Erbschaftsteuer in Höhe von 46 621 € fest. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gewährte das FA einen Freibetrag von 5 200 € und legte der Steuerfestsetzung gemäß § 15 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Steuerklasse III zugrunde. Dem Begehren des Klägers, ihn erbschaftsteuerlich als Ehegatten zu behandeln, folgte das FA nicht.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stünden erbschaftsteuerlich hinsichtlich der Steuerklasse und der Freibetragsregelung nicht Ehegatten gleich. Darin liege weder ein Verstoß gegen Grundrechte noch gegen europäisches Recht.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger macht mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) geltend.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar und deren Beurteilung und Beantwortung zweifelhaft oder umstritten ist. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059; vom VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1088, jeweils m.w.N.). Vielmehr erfordert die substantiierte Darlegung eines Verfassungsverstoßes eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung (, BFH/NV 2004, 533).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger macht geltend, für den eingetragenen Lebenspartner komme aufgrund der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums- und Erbrechtsgarantie bei verfassungskonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Gleichstellung mit Ehegatten „in Betracht”. Mit diesem Vorbringen ist noch nicht dargelegt, dass es dem Gesetzgeber aus Verfassungsgründen untersagt ist, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehegatten im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Steuerklasseneinteilung und Freibetragsregelungen unterschiedlich zu behandeln. Das Rechtsinstitut der Privaterbfolge wird zwar bereits durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet; der verminderte erbschaftsteuerrechtliche Zugriff bei Ehegatten dient aber der Umsetzung des sog. Familienprinzips und damit des Art. 6 Abs. 1 GG (so , BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671). Für die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen reicht auch der Hinweis darauf, dass nach dem zur Verfassungsmäßigkeit des LPartG ergangenen , BvF 2/01 (BVerfGE 103, 313) Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften nicht stets unterschiedlich zu behandeln seien, nicht aus. Insbesondere fehlt es schon im Ansatz an einer schlüssigen Darlegung, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen der Erbschaftsteuergesetzgeber mit der im Streitfall anzuwendenden Fassung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG seine vom BVerfG in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 anerkannte weitreichende Gestaltungsbefugnis überschritten haben und unter welchem Gesichtspunkt zugunsten der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein —vom Kläger behauptetes— „Privilegierungsgebot” bestehen soll.

b) Soweit der Kläger hinsichtlich der unterschiedlichen erbschaftsteuerlichen Behandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten sinngemäß einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG rügen sollte, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen. Der Kläger weist selbst auf das zum LPartG ergangene BVerfG-Urteil in BVerfGE 103, 313 hin, wonach es dem Gesetzgeber mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Begründung bedurft, unter welchem verfassungsrechtlichen Aspekt eine solche Begünstigung jedenfalls für die Erbschaftsteuer ausgeschlossen sein soll. Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit dem von der Vorentscheidung zutreffend herangezogenen (BFH/NV 2004, 1103), das unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des BFH und des BVerfG eine steuerrechtliche Bevorzugung von Ehegatten gegenüber Partnern anderer Lebensgemeinschaften als verfassungsgemäß beurteilt hat. Hinsichtlich dieses rechtlichen Gesichtspunkts ist das BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1103 nicht —wie der Kläger meint— allein deshalb ohne Bedeutung, weil es nicht ausdrücklich über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuerklassen bzw. Freibetragsregelungen des ErbStG entschieden hat.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch das (BFH/NV 2005, 695) eine Begünstigung von Ehegatten gegenüber Nichtehegatten ausdrücklich als verfassungsgemäß beurteilt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 303 Nr. 2
EAAAB-73488