Abgabenschuldner bei Einschaltung eines Paketdiensts für Einfuhren
Leitsatz
1. Der Senat schließt sich der Dienstvorschrift (Z 08 16 Abs. 1) an, wonach die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung von
Sendungen als Warenmuster bzw. -proben nach Art. 91 Abs. 1, 3 der VO (EWG) Nr. 918/83 nur bei Waren bis zu einer Menge von
fünf Mustern oder Proben bis zu einem Warenwert (vor Beförderungskosten) von 50 DM (jetzt: 25 EUR) erfüllt sind.
2. Ein Paketdienst, der laufend Einfuhren für den Kläger abfertigt (hier: Zollfreischreibungen), handelt als Vertreter des
Klägers, so dass dieser gegebenenfalls Abgabenschuldner wird.