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FG München Urteil v. - 3 K 3504/01

Gesetze: ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 3 ZK Art. 77 ZK Art. 62 EWGV 918/83 Art. 91 Abs. 1 EWGV 918/83 Art. 91 Abs. 3

Zollbefreiung für Warenmuster und -proben

Abgabenschuldner bei Einschaltung eines Paketdiensts für Einfuhren

Leitsatz

1. Der Senat schließt sich der Dienstvorschrift (Z 08 16 Abs. 1) an, wonach die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung von Sendungen als Warenmuster bzw. -proben nach Art. 91 Abs. 1, 3 der VO (EWG) Nr. 918/83 nur bei Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern oder Proben bis zu einem Warenwert (vor Beförderungskosten) von 50 DM (jetzt: 25 EUR) erfüllt sind.

2. Ein Paketdienst, der laufend Einfuhren für den Kläger abfertigt (hier: Zollfreischreibungen), handelt als Vertreter des Klägers, so dass dieser gegebenenfalls Abgabenschuldner wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAB-73424

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FG München, Urteil v. 26.11.2003 - 3 K 3504/01

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