SenFin Berlin - III A - S 2253 - 13/2005

Einkunftserzielungsabsicht bei Gesellschaftern von geschlossenen Immobilienfonds – sog. Hamburger Modell und sog. Zweithandel –

Bezug:

Bei einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR oder KG in der Konzeption als sog. Hamburger Modell sind für die Frage der Einkunftserzielung folgende Grundsätze zu beachten:

Beim sog. Hamburger Modell wird dem Anleger zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft oder durch Mehrheitsbeschluß nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Sperrfrist das Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum) bzw. an Teilen des Gebäudes, die nicht Wohnzwecken dienen (Teileigentum), übertragen. Die Beteiligungsquote am Gesamthandsvermögen entspricht dabei dem späteren, im Wege der Realteilung übertragenen Sondereigentum.

Ist bis zu diesem Zeitpunkt ein Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten noch nicht erzielt worden, so sind für die Frage der Einkunftserzielungsabsicht des einzelnen Gesellschafters die Verhältnisse nach der Auseinandersetzung der Personengesellschaft einzubeziehen. Somit ist bei Personengesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht nur auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auch auf der Ebene der Gesellschafter zu prüfen, ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.

Für die Zeit nach der Auseinandersetzung lassen sich folgende Fallgestaltungen unterscheiden:

  1. Der (bisherige) Gesellschafter nutzt die ihm zugeteilte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

    Lösung:

    Ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt vor, wenn die Wohnung innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (in der Regel bis zu fünf Jahren) seit Anschaffung/Herstellung selbst genutzt wird und in der Zeit einer Vermietung nur Werbungskostenüberschüsse anfallen ( IV C 3 – S 2253 – 91/04; Rz. 7; EstGK Bln § 21 Fach 1 Nr. 8). Wird die Wohnung unmittelbar nach der Auseinandersetzung selbst genutzt, liegt keine Einkunftserzielungsabsicht vor.

    Die Beweislast für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige (Anwendung auf Auseinandersetzungen nach dem ).

    Auf der Ebene der Gesellschaft wird kein Totalüberschuß erreicht. Auch auf der Ebene des Gesellschafters liegt in der Regel keine Einkunftserzielungsabsicht vor.

  2. Der (bisherige) Gesellschafter überträgt die ihm zugeteilte Wohnung unentgeltlich auf eine andere Person.

    Lösung:

    Bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ist auf die Vermögensnutzung durch den Steuerpflichtigen und seinen Gesamtrechtsnachfolger oder seinen voll unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger abzustellen. Vermietet der Einzel-/Gesamtrechtsnachfolger die Wohnung auf Dauer, so liegt grundsätzlich eine Einkunftserzielungsabsicht vor (Rz. 1 ff des ; a.a.O.).

  3. Der (bisherige) Gesellschafter veräußert die ihm zugeteilte Wohnung.

    Lösung:

    Beim Gesellschafter liegt, im Falle der Veräußerung der ihm übereigneten Wohnung innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens (in der Regel bis zu fünf Jahren) nach Auseinandersetzung ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen vor, wenn in der Zeit der Vermietung nur Werbungskostenüberschüsse erzielt werden (Rz. 7 ff des ; a.a.O.).

  4. Der (bisherige) Gesellschafter vermietet die ihm zugeteilte Wohnung auf Dauer.

    Lösung:

    Die wirtschaftliche Aktivität der Gesellschaft, die in der Vermietung der Immobilie bestand, wird hier von dem Gesellschafter nach Durchführung der Realteilung fortgeführt. Der Gesellschafter erzielt daher von Beginn an Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

SenFin Berlin v. - III A - S 2253 - 13/2005

Fundstelle(n):
MAAAB-73361