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Doppelbesteuerung | zur Anwendung der sog. „remittance-base-Klausel” in Art. 21 DBA-Singapur
Die sog. remittance-base-Klausel oder Überweisungsklausel, die ihre Grundlage im britischen Recht hat, findet keine Anwendung, wenn die Klin. Einkünfte von ihrem deutschen Arbeitgeber für ihre Tätigkeit in Singapur bezieht. Der Auffassung des BFH zum DBA-Zypern vom (I R 102/99, BStBl II 2001, S. 195) ist nicht zu folgen (FG Ba-Wü., Urt. v. , 14 K 94/03, EFG 2005, S. 1594). • Hinweis: Die in Deutschland wohnhafte Klin. bezog im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Von März bis Dezember 2001 war sie für den Arbeitgeber in Singapur bei der dortigen Tochtergesellschaft tätig. Das FA vertrat die Auffassung, dass der Arbeitslohn, der auf die Tätigkeit in Singapur entfiel, in Anwendung von Art. 21 DBA-Singapur der deutschen Besteuerung unterliege. Vereinfacht ausgedrückt besagt die Regelung Folgendes: Stammen Ei...