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Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (so genannter Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser” i. S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?