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Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften
Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996 steuerbefreit. § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 KStG 1991/1996 bezweckt eine Strukturverbesserung durch Förderung der Wirtschaft. Unternehmen sollen Anreize geboten werden, sich in einer bestimmten Region anzusiedeln oder ihren Betrieb zu erweitern. Dabei sind die im Gesetz genannten Fördermaßnahmen nicht abschließend; vielmehr sind vergleichbare gleichgerichtete Maßnahmen ebenfalls begünstigt. Voraussetzung ist aber zum einen eine „Förderung der Wirtschaft”, zum anderen muss es sich um Tätigkeiten handeln, die eine vergleichbare Zielrichtung haben.