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Streichung der Anspar- und Existenzgründerrücklage
Eine Existenzgründerrücklage ist ebenso wie eine mangels Existenzgründereigenschaft hilfsweise zu prüfende Ansparrücklage bereits im Jahr ihrer Bildung zu streichen, wenn es von Anfang an den Voraussetzungen des Finanzierungszusammenhangs und der Spezifizierung der Investitionsvorhaben gefehlt hat. Wenn die Rücklage vom Finanzamt stattdessen irrtümlich erst nach dem zweijährigen Ansparrücklagen-Investitionszeitraum aufgelöst wurde und jene Auflösung auf Klage des Steuerpflichtigen aufgehoben wurde, ist die Veranlagung des Jahrs der Rücklagenbildung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändern.