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Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamts
Ein Sachbearbeiter des Finanzamts, der durch EDV-Eingaben über Umsätze eines fiktiven Unternehmers die Erstattung von Vorsteuern bewirkt, begeht Steuerhinterziehung auch dann, wenn mangels Kenntnisnahme anderer Bediensteter des Finanzamts von den betreffenden Arbeitsvorgängen weder ein Irrtum erregt noch (außer von dem Täter) eine Willensentscheidung über die Erstattung getroffen wird. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verlangt seinem Wortlaut nach – anders als § 263 StGB – keine Täuschungshandlung.