Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geplante Umsatzsteuererhöhung zum 1. 1. 2007
Frühzeitiges Gegensteuern ratsam
Zum soll der reguläre Umsatzsteuersatz von bislang 16 v. H. auf dann 19 v. H. angehoben werden. Dies sieht der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vor. Auch wenn bis zum Inkrafttreten der Umsatzsteuererhöhung noch über ein Jahr Zeit ist, stellen sich die ersten Fragen, wie man auf die Erhöhung des Regelsteuersatzes um drei Prozentpunkte reagieren sollte.
Rechtsgrundlage
Die geplante Umsatzsteuererhöhung von 16 v. H. auf 19 v. H. wird von drei Vorschriften flankiert. § 27 Abs. 1 UStG enthält eine allgemeine Übergangsvorschrift für Änderungen des UStG. Die weitgehend unbekannte Regelung des § 29 UStG betrifft die Umstellung langfristiger Verträge und statuiert einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch. Nach § 309 Nr. 1 BGB sind kurzfristige Preiserhöhungen (innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam.
Anzahlungen und Ist-Versteuerung führen zur Nachversteuerung
Der neue allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 v. H. soll ab dem angewendet werden. Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem erbracht werden, unterliegen dann dem 19-prozentigen Steuersatz. Anzahlungen (Vorauszahlungen), die noch im Jahr...