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Schuldzinsen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten
Auch nach Auslaufen der großen Übergangsregelung nachträgliche Werbungskosten
Wird für die Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen während der Geltung der großen Übergangsregelung ein Darlehen aufgenommen, sind die nach dem Auslaufen der Regelung gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Dies hat der entschieden und tritt mit dieser Entscheidung der Ansicht des BMF entgegen.
Der Streitfall
Der Kläger und seine Familie nutzten das seiner Ehefrau gehörende Zweifamilienhaus bis 1984 teils für eigene Wohnzwecke und teils für Vermietungstätigkeit. Seit 1985 wurde das Haus in vollem Umfang selbst genutzt. In der Zeit der Selbstnutzung von 1986-1998 haben der Kläger und seine Frau Darlehen zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen aufgenommen. Im Rahmen der Nutzungswertbesteuerung waren die Erhaltungsaufwendungen bis zum Auslaufen der so genannten großen Übergangsregelung im Jahr 1998 voll als Werbungskosten abzugsfähig. Für die in 2000 gezahlten Schuldzinsen hat das Finanzamt den Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht zugelassen. Nachdem das FG Münster der Klage stattgegeben hat, hat nun auch der BFH dem Steuerpflichtigen Recht gegeben. S. 6