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BFH-Rechtsprechung zur Finanzgerichtsordnung im Jahr 2004
Die Entscheidungen des BFH im Jahr 2004 zur FGO berühren nahezu alle Bereiche des Prozessrechts. Besonders hinzuweisen ist auf die grundsätzlichen Ausführungen zur Beteiligtenfähigkeit von GbR und Bruchteilsgemeinschaft, sowie zur Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden. Mehrfach hat sich der BFH zum Umfang der Überprüfung von finanzgerichtlichen Entscheidungen geäußert.
I. Zuständigkeit
1. Bestimmung des Gerichts bei negativem Kompetenzkonflikt
(BStBl 2004 II S. 458 NWB YAAAB-20058) betr. § 39 FGO.
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein Finanzgericht beteiligt ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich ...