BFH Urteil v. - II R 45/03

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Vermögensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie reichten die Vermögensteuererklärung auf den am beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) ein. Am erließ das FA den hier angefochtenen Änderungsbescheid, mit dem der Wertansatz der Beteiligung des Klägers an einer GbR aufgrund eines Bescheids vom über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der GbR auf den erhöht wurde.

Im Einspruchs- und Klageverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, der geänderte Vermögensteuerbescheid habe wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr ergehen dürfen. Die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977) sei nicht anwendbar, weil auch der Grundlagenbescheid über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der GbR erst nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ergangen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil, den Vermögensteuer-Änderungsbescheid auf den vom und die Einspruchsentscheidung vom aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die Entscheidung der Vorinstanz stellt sich aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als im Ergebnis richtig dar.

1. Der Senat kann offen lassen, ob in dem Unterbleiben der Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) ein Verfahrensfehler des FG zu sehen ist.

Zwar kann eine unterlassene Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid in Fällen der Vorrangigkeit eines Grundlagenbescheids einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396, und vom IV R 72/95, BFH/NV 1997, 574, jeweils zu Fallkonstellationen, in denen noch kein Feststellungsbescheid ergangen war).

Vorliegend war jedoch sowohl das Verfahren über den Grundlagenbescheid als auch das über den Folgebescheid beim selben Senat des FG anhängig (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678, unter 2.a; vom IX B 183/86, BFH/NV 1988, 167, und vom XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219). Auch in solchen Fällen kann eine Verfahrensaussetzung zweckmäßig sein; ihr Unterlassen stellt jedoch allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler dar, der vom Revisionsgericht nur auf die Rüge eines Beteiligten —an der es hier fehlt— aufgegriffen werden kann.

2. Im Ergebnis zu Recht hat das FG erkannt, dass dem Erlass des angefochtenen Vermögensteuer-Änderungsbescheids vom die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nicht entgegenstanden.

Denn der Senat hat zwischenzeitlich mit Urteil vom II R 44/03 (BFH/NV 2005, 2163) entschieden, dass der Grundlagenbescheid vom innerhalb der für ihn geltenden Feststellungsfrist ergangen ist. Da der angefochtene Folgebescheid vor Ablauf der in § 171 Abs. 10 AO 1977 genannten Frist erlassen worden ist, ist auch insoweit die Festsetzungsfrist gewahrt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 252 Nr. 2
YAAAB-73088