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Weiterentwicklung einer negativen Ergänzungsbilanz
Eine Personengesellschaft, die zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gem. § 3 FördG berechtigt ist, veräußert einen Teil der Gesellschaftsanteile unter dem Buchwert an einen Erwerber. Das Minderkapital wurde in einer Ergänzungsbilanz dargestellt. Die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Minderwerte sind linear aufzulösen. Dies beruht auf der Besonderheit des FördG, in dem die Personengesellschaft selbst Anspruchsberechtigte der Sonderabschreibbungen ist.