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Rückwirkende Abschaffung gewerbesteuerlicher Mehrmütterorganschaft
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der rückwirkende Ausschluss der gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen der Mehrmütterorganschaft durch § 2 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG i. d. F. UntStFG v. verfassungsgemäß ist. § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in dieser Fassung könnte allenfalls mit einer Hinzufügung in folgendem Sinne als gültig angesehen werden: „dies gilt in Fällen der Mehrmütterorganschaft nicht für diejenigen Gesellschafter des Organträgers, die die vor dem…[Datum des Bekanntwerdens der BFH-Entscheidung v. - I R 43/97, BStBl 2000 II S. 695] im Verfahren der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und einem anschließenden Einspruchsverfahren oder nach dem…[wie vor] bis zum…[Datum, an dem das Vertrauen in die Fortgeltung der BFH-Entscheidung I R 43/97 nicht mehr gerechtfertigt war] in einem Verfahren der einheitlichen gesonderten Feststellung des Gewerb...