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Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage des ATG
Gemäß Rn. 20 des (BStBl 1999 I S. 959) ist ein Erstattungsantrag, der sich nach § 4 ATG ergibt und sich auf die Zeit der Arbeitsfreistellung bezieht, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG erst ab dem Zeitpunkt gegenzurechnen, in dem der Erstattungsantrag bei der hierfür zuständigen Behörde gestellt wird. Ist über den Antrag positiv entschieden, ist statt der Gegenrechung eine Forderung in Höhe des gesamten Erstattungsbetrags zu aktivieren. Der in Rn. 20 gewählte Begriff "Erstattungsantrag" ist stets so auszulegen, dass bei der Festlegung des Gegenrechnungszeitpunkts auf den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 ATG abgestellt wird.