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Emmott'sche Fristenhemmung – keine Bescheidänderung bei Bestandskraft
Die Schlussfolgerungen des EuGH in der Rechtssache Emmott (Urteil v. - Rs C-208/90) beinhalten lediglich eine einzelfallbezogene Anwendung des Vereitelungsverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sind USt-Bescheide wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden, kann eine Änderung unter Berufung auf die so genannte Emmott'sche Fristenhemmung nicht begehrt werden.