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Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG n. F.
Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden
§ 15a UStG ist zum durch das EURLUmsG grundlegend neu gefasst worden. Die Änderung war unter anderem deshalb erforderlich, weil die bisherige Regelung – trotz mehrfacher Änderungen – Art. 20 der 6. EG-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat. Das BMF hat nun mit einem 50-seitigen Schreiben v. auf die Neuregelung reagiert. In dieser und in den folgenden Ausgaben werden wir Sie nach und nach über den Inhalt des umfangreichen BMF-Schreibens informieren.
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, aber auch des Anlagevermögens
Mit § 15a Abs. 2 UStG n. F. wird nun erstmals eine Regelung zur Vorsteuerberichtigung für Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen (z. B. Verkauf) verwendet werden, getroffen. In ertragsteuerlichen Kategorien gesprochen handelt es sich dabei um Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Ertragsteuerliches Anlagevermögen kann aber auch betroffen sein, wenn es veräußert oder entnommen wird, ohne dass es zuvor zu anderen Verwendungsumsätzen gekommen ist (BMF-Schreiben, Tz. 2). S. 2
Spielwarengroßhändler G erwirbt ein Grundstück mit aufstehender Lagerhalle, die er zur Lagerung von Spielwaren verwenden will. Da der Grundstücksverkäufer auf die Steuerfreiheit verz...