Änderung des Bescheids bei Nacherhebung von Einfuhrabgaben im Einspruchsverfahren
Leitsatz
1. Durch die Nacherhebung von Einfuhrabgaben während des Einspruchsverfahrens wegen der erstmaligen Abgabenerhebung wird der
Bescheid über die Erstfestsetzung nicht i.S.v. § 365 Abs. 3 Satz 1 AO geändert.
2. Beschränkt sich der Zollbeteiligte auf eine Anfechtung des Abgabenbescheides, d.h. macht er im Einspruchsverfahren lediglich
geltend, dass der Abgabenbescheid rechtswidrig sei, oder begehrt er danach im Klageverfahren lediglich die Aufhebung des Abgabenbescheides
und nicht die Verpflichtung der Behörde, über den Erstattungs- oder Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden, so hat die Behörde beziehungsweise das Gericht auch nur die Rechtmäßigkeit des Bescheides und
keinen Erlass aus Billigkeitsgründen zu prüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-72236
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.06.2005 - 7 K 3831/04
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