Leistungsbezeichnung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Leitsatz
1. Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung den Leistungsgegenstand so genau bezeichnen, dass eine eindeutige
und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistungen möglich ist.
2. Leistungsbeschreibungen wie: „Montagearbeiten laut Verabredung”, „Glasarbeiten in der Dachfläche”, „Demontage und Montagearbeiten”
und „Fenstermontagearbeiten”, die weder den Leistungsort noch die Leistungszeit bezeichnen, sind zu ungewiss, um die Leistung
zu spezifizieren und reichen somit zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs nicht aus.
3. Unzulängliche Leistungsbeschreibungen in der Rechnung können durch nachträgliche Angaben nicht geheilt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-72231
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 16.09.2005 - 6 V 2616/05
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