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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 264/12

Gesetze: UStG § 14, UStG § 15

Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und bei Scheingeschäften

Leitsatz

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Auch ist die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehbar, wenn das andere Unternehmen tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Ein Vorsteuerabzug bleibt versagt, wenn für den geltend gemachten Vorsteuerabzug Scheinrechnungen zugrunde liegen.

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 296 Nr. 7
UStB 2013 S. 114 Nr. 4
XAAAE-32069

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 20.11.2012 - 2 V 264/12

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