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BGH 11.03.1996 II ZR 230/94

Arbeitnehmerhaftung; | keine generelle Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit

Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist nicht allgemein auf grobe Fahrlässigkeit, sondern nur nach Maßgabe einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung des Verschuldens gegen das Betriebsrisiko beschränkt. Dies gilt auch noch nach der Entscheidung des Großen Senats des BAG (ZIP 1994, 1712) und dem zuvor eingestellten Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichte des Bundes, in dem der VI. Senat des BGH erklärt hatte, er stimme der Aufgabe des Kriteriums der Gefahrgeneigtheit zu (). Im entschiedenen Fall ging es um einen angestellten GmbH-Geschäftsführer, dessen Arbeitgeber Schadensersatz verlangte, weil der Geschäftsführer Verträge zum Nachteil der Gesellschaft geschlossen haben sollte.

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