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BMF 04.11.2005 IV C 8 -S 2227 - 5/05, BBK 24/2005 S. 4555

Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kosten für die Berufsausbildung

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können jedoch als Sonderausgaben in Höhe von bis zu 4.000 € pro Jahr abgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Kosten für die Berufsausbildung dürfen nur als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn dieser Ausbildung bereits eine weitere Ausbildung oder ein Erststudium vorausgegangen sind. Im Schreiben vom erläutert das BMF, wie die Begriffe „Berufsausbildung” und „Erststudium” auszulegen sind und geht auf spezielle Einzelfragen ein, z. B. Promotion, Studium an Berufsakademien oder Ergänzungs- und Aufbaustudien.

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